Die Wiederherstellung einer dokumentierten Keramikversiegelung gehört nach deutscher Rechtsprechung grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden nach § 249 BGB. Wird Ihr Fahrzeug bei einem fremdverschuldeten Unfall beschädigt und müssen Teile neu lackiert werden, ist die Neuversiegelung der betroffenen Bauteile in den meisten Fällen erstattungsfähig.
Voraussetzung dafür ist eine ordentliche Dokumentation. Sie erhalten von uns nach jeder Versiegelung eine detaillierte Rechnung und einen Eintrag in Ihrem Detailing-Serviceheft. Im Schadenfall lassen Sie die Versiegelung von Ihrem unabhängigen Sachverständigen als gesonderte Position ins Schadensgutachten aufnehmen — wir unterstützen Sie dabei mit allen erforderlichen Unterlagen.
Hinweis: Ob und in welchem Umfang die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten übernimmt, entscheidet diese im Einzelfall. Eine Garantie der Kostenübernahme können wir nicht aussprechen. Bei eigener Schuld richtet sich die Erstattung nach Ihren Vollkaskobedingungen.